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   OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 6 UF 177/12   

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https://dejure.org/2013,31922
OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 6 UF 177/12 (https://dejure.org/2013,31922)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.09.2013 - 6 UF 177/12 (https://dejure.org/2013,31922)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. September 2013 - 6 UF 177/12 (https://dejure.org/2013,31922)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 225 Abs 3 FamFG, § 18 SGB 4, § 51 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Abänderung Altentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Schwelle für die Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs beim Fehlen einer wesentlichen Wertänderung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs beim Fehlen einer wesentlichen Wertänderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 450
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 6 UF 177/12
    6 Allerdings hat der Bundesgerichtshof am 30.11.2011 (XII ZB 344/10 = FamRZ 2012, 192 ff, Tz. 24) u. a. entschieden, dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung für die Frage der Geringfügigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG die maßgebliche Grenze nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht durch 1 Prozent des Rentenwertes, sondern wegen der maßgeblichen Bezugsgröße der Entgeltpunkte durch die 120 Prozent des Kapitalwertes bestimmt wird.
  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16

    Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen

    Es harmoniere dann besser mit der in § 51 Abs. 2 VersAusglG enthaltenen uneingeschränkten Verweisung auf § 225 Abs. 3 FamFG und vermeide zudem Wertungswidersprüche, wenn auch bei der Abänderung von Altentscheidungen die absolute Wesentlichkeitsgrenze nach der Veränderung des korrespondierenden Kapitalwerts beurteilt werde (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 450, 451; OLG Dresden FamRZ 2016, 469 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 795, 796; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: November 2016] § 51 VersAusglG Rn. 5; BeckOK SozR/von Koch [Stand: Dezember 2016] § 51 VersAusglG Rn. 11.1; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 8; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Juni 2007] § 51 VersAusglG Rn. 20).
  • OLG Koblenz, 17.01.2014 - 13 UF 840/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Abänderung eines Rechts unterhalb der

    3. Unabhängig davon, ob die maßgebliche Bezugsgröße i.S.v. §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung der - weil nach altem Recht übertragen - ausgeglichene Rentenbetrag (so OLG Hamm, FamRZ 2012, 551 und OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2013 - 17 UF 49/13 - zit. nach juris) oder die nach neuem Recht zu übetragenden Entgeltpunkte (so OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 13.09.2013 - 6 UF 177/12 - zit. nach juris, im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 192) zu § 18 Abs. 3 VersAusglG) ist, mit der Folge, dass im letztgenannten Fall die absolute Wesentlichkeitsgrenze durch die 120% des ausgeglichenen Kapitalwertes bestimmt wird, wird demgegenüber bei einer Beamtenversorgung auch nach neuem Recht weiterhin ein Rentenbetrag ausgeglichen.

    In Betracht kommen hier - weil nach altem Recht übertragen - der ausgeglichene Rentenbetrag (so OLG Hamm FamRZ 2012, 551 und OLG Celle Beschluss vom 04. Juli 2013 - 17 UF 49/13 - zit. nach juris) oder die nach neuem Recht zu übertragenden Entgeltpunkte (so OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 13. September 2013 - 6 UF 177/12 - zit. nach juris, im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 192) zu § 18 Abs. 3 VersAusglG) mit der Folge, dass im letztgenannten Fall die absolute Wesentlichkeitsgrenze durch die 120% des ausgeglichenen Kapitalwertes bestimmt wird.

  • OLG Dresden, 04.08.2015 - 18 UF 609/15

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Neubewertung der

    Nach anderer Auffassung wird die Wertänderungsgrenze aufgrund der maßgeblichen Bezugsgröße der Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 225 Abs. 3 FamFG durch den Kapitalwert bestimmt und es ist danach zu fragen, ob die Wertänderung 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 13.09.2013, Az.: 6 UF 177/12, NJW-RR 2014, 450; jurisPK/Bräuer, BGB, 7. Aufl., § 51 VersAusglG, Rdn. 13-14; vgl. auch: Münchener Kommentar/Dörr, BGB, 6. Aufl., § 225 FamFG, Rdn. 22/Beispiel 3; Langheim, FF 2014, 222 ff.: Auswirkungen der "Mütterrente" auf den Versorgungsausgleich, Ziffer 5; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 51 VersAusglG, Rdn. 9 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.05.2019 - 11 UF 53/19
    Der Unterschiedsbetrag der entsprechenden Kapitalwerte beträgt DM 11.502,25 (DM 27.230,69 ./. DM 15.728,44), was rund 293 Prozent der für das Jahr 1994 maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV i.H.v. DM 3.920,00 entspricht, so dass auch der sog. absolute Grenzwert (a.a.O.) i.S.d. § 225 Abs. 2 Fall 2 FamFG von 120 Prozent (so zutr. Oberlandesgericht Frankfurt am Main , NZFam 2014, 37, juris-Rz. 6; zum Meinungsstreit Oberlandesgericht Dresden , FamRZ 2016, 469, juris-Rz. 14 ff.) übertroffen ist.
  • AG Kassel, 19.07.2016 - 511 F 3257/13
    Die absolute Wertgrenze wird deswegen durch 120 % des korrespondierenden Kapitalwertes bestimmt (OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 450 unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 2012, 192).
  • KG, 12.04.2021 - 18 UF 11/19

    Voraussetzungen der Totalrevision des vor dem 01.04.2009 durchgeführten

    Gleichwohl bestimmt sich im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, mithin für die Fälle, in denen der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, die absolute Wertgrenze durch 1 % des Rentenwertes, da in der Ausgangsentscheidung der auszugleichende Betrag in einem Rentenwert ausgewiesen wurde (BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - XII ZB 105/16 in Übereinstimmung mit Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. Rn 814f; entgegen OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 450, OLG Dresden FamRZ 2016, 469 und OLG Stuttgart FamRZ 2017, 795).
  • KG, 15.04.2021 - 18 UF 11/19

    Versorgungsausgleich: Beteiligung etwaiger Erben am Abänderungsverfahren

    Gleichwohl bestimmt sich im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, mithin für die Fälle, in denen der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, die absolute Wertgrenze durch 1 % des Rentenwertes, da in der Ausgangsentscheidung der auszugleichende Betrag in einem Rentenwert ausgewiesen wurde (BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - XII ZB 105/16 in Übereinstimmung mit Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. Rn 814f; entgegen OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 450, OLG Dresden FamRZ 2016, 469 und OLG Stuttgart FamRZ 2017, 795).
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